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  • Amtsblatt des Vogtlandkreises 08_3_24.07.2019

    im Anhang der VO (EG) Nr. 1370/2007 gewährt werden. (2) Der finanzielle Nettoeffekt ist von den Betreibern wie folgt nachzuweisen: a. Kalkulationsbasis für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts sind die tatsächlichen handelsrechtlichen Ist-Aufwendungen des Betreibers für die Durchführung der von dieser Satzung erfassten öffentlichen Personenverkehrsleistungen. Die Aufwendungen sind anhand

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